Gültigkeit
Überprüfen Sie die Gültigkeit Ihres Reisedokumentes!
Für die wichtigsten Ferienziele innerhalb der EU (Spanien, Portugal, Italien ausgenommen bei Lufteinreise, Griechenland etc) sowie Kroatien kann der Reisepass bis zu 5 Jahre abgelaufen sein, jedoch wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen (Der Personalausweis muss auf jeden Fall für die Reisedauer gültig sein). Für andere Länder innerhalb und außerhalb der EU gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, die unter der Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres abgerufen, beim Reiseveranstalter oder einer Vertretungsbehörde erfragt werden können (in manchen Ländern gelten besonders strenge Bestimmungen über die Gültigkeit!).
Tipp: Viele Fluggesellschaften allerdings akzeptieren beim Check-In nur einen gültigen Reisepass, egal welches Reiseziel. Bitte erkundigen Sie sich auch hier zeitgerecht bzw. sichern Sie sich rechtzeitig einen gültigen Reisepass.
Verfahren/Ausstellungsdauer
Beantragen Sie rechtzeitig einen neuen Reisepass!
Sollte Ihr Pass zu Reisebeginn abgelaufen sein und Sie einen neuen Pass benötigen, bedenken Sie bitte, dass die Ausstellung über die Gemeinde oder die Bezirkshauptmannschaft in der Regel ungefähr 2 Wochen beträgt. (die Pässe werden zentral in Wien hergestellt und es ist zu Hauptreisezeiten mit einer Verlängerung dieser Wartefrist (3 bis 5 Wochen) zu rechnen!)
Es besteht auch die Möglichkeit einer Beantragung eines Express-Passes (Ausstellungsdauer zirka 3 Arbeitstage) sowie Notpasses (Sofortausstellung, eingeschränkte Gültigkeit). Beide sind nur bei der Bezirkshauptmannschaft zu beantragen.
Jedes Kind benötigt einen eigenen Reisepass!
Gebühren
- Reisepass: 75,90 Euro
- Expresspass: 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 220 Euro
Weitere Informationen
Nähere Informationen zum Thema Reisepass erhalten Sie hier.
Gesetzliche Grundlagen
Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 idgF (0.21 MB)
Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006 idgF (0.13 MB)
Passverordnung - PassV, BGBl Nr 861/1995 (5.99 MB)