Bei Erteilung einer Baubewilligung tritt der Bauwerber fallweise Grund für eine mögliche Straßenerweiterung an die Stadtgemeinde ab. Diese grundbücherliche Durchführung dieser Liegenschaftsteilung nach den §§ 13 bis 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), BGBl Nr 3/1930 idgF wird von der Stadtgemeinde veranlasst.