Vergnügungssteuer

TarifLeistungSatz
4.1
Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen (§ 2/1 Vergnügungssteuergesetz 1998)
10 % vom Eintrittspreis
4.2
Veranstaltungen u. Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Vergnügungssteuergesetz 1998


01Tanzveranstaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle10 % vom Eintrittspreis
02.aVolksfeste, Jahrmärkte, Kirtage udgl
.
 
02.bVolksbelustigungen, wie sie typischerweise auf Volksfesten, Jahrmärkten, Kirtagen udgl
. vorkommen, wie z.B.
 Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Tal-Bahnen, Gokart-Bahnen, Auto-drome, Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Durchführung von Bungee-Jumping
 
03.aRevue- und Varieteevorstellungen, Kabaretts, Kunstlaufvorführungen auf Eis- und Rollbahnen10 % vom Eintrittspreis
03.bModeschauen, Bodybuildingvorführungen, Performances udgl.10 % vom Eintrittspreis 
04Sex- oder Peepshows25 % vom Benützungsentgelt bzw. Einwurf
05Zirkusveranstaltungen und Tierschauen 
06.a das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten an öffentlichen Orten, in Gast und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen25 % vom Entgelt, mindestens jedoch mtl. € 29,00 je Vorrichtung
06.bdas Halten von Tischfußballapparaten sowie von Poolbillard- und Karambolbillardtischen abweichend von lit a
06.c das Halten von Air-Hockey oder Dartautomaten 
06.d das Halten von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen (§21 Abs 2 und 3 bzw Abs 1 lit b Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997)25 % vom Entgelt, mindestens jedoch mtl
. € 1.456,00 je Vorrichtung
06.e Kinderunterhaltungsautomaten oder -apparate, Kinderreittiere udgl  
06.fdas Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Spielzwecken mit oder ohne Gewinnaussicht in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastgewerbe udgl)
10 % vom Entgelt, mindestens jedoch mtl. € 20,00 je Vorrichtung
06.g das Betreiben von PC-Anlagen mit Internetzugang überwiegend zu Kommunikationszwecken in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Internetcafes, Hotel- und Gastgewerbe udgl)
 
07.asportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen, ausgenommen Paintball-Veranstaltungen 
07.bPaintball-Veranstaltungen

25 % vom Eintrittspreis

07.c Veranstaltungen von Vereinen, die nachweislich Nachwuchspflege betreiben
07.d Wrestling- und Stuntveranstaltungen10 % vom Eintrittspreis 
07.eKampfsportdarbietungen udgl10 % vom Eintrittspreis  
07.fKegel- und Bowlingbahnen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen  
07.g Wettvorrichtungen sowie der Abschluss von Wetten (z.B. Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen mtl. € 29 je Vorrichtung / Abschlussmöglichkeit 
08.a das Vorführen von Filmen mit Ausnahme von Videofilmen  
08.bPrädikate "sehenswert", "wertvoll" oder "besonders wertvoll" gemäß § 31 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 
09.a das Vorführen von Videofilmen (Pay-TV/DVD) 
09.bdas Vorführen von großflächigen Projektionen vom Bildern (mehr als 5m²)  
10Theatervorstellungen, Balette, Vorführungen der Tanzkunst, Puppen- und Marionettentheater  
11.a Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Lesungen 10 % vom Eintrittspreis  
11.b mit überwiegend klassischem Inhalt 10 % vom Eintrittspreis  
11.c Darbietung lebender Musik in gastgewerblichen Betrieben, soweit es sich nicht um Tanzveranstaltungen, Kostümfeste oder Maskenbälle handelt  
12 Ausstellungen (Trödel-, Antik-, Flohmärkte, Platten-, CD-, Spielzeug-, Teddybärenbörse sowie Verkaufsausstellungen udgl)   
13.aSpiele in Spielkasinos, im Gebäude je angef. 10 € 0,70 
13.b Spiele in Spielkasinos, für die im Freien gelegenen Teile je angef. 10 € 0,35

Abgabenrundung auf nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag, Aufrundung ab einschl. 5 Cent, ansonsten Abrundung 

Rechtsgrundlagen: 

  • § 16 Abs 1 Z 9, 17 Abs 3 Z 1 FAG 2017
  • Vergnügunssteuergesetz 1998, LGBl 2, zuletzt geändert durch LGBl 46/2001
  • Vergnügungssteuer-Verordnung 2015
  • Beschlüsse Gemeindevertretung 17.12.1999, 21.06.2004, 28.11.2008 und 25.02.2015

Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2023 gem § 63 Salzburger Gemeindeordnung 2019 und § 4 Abs 2 Gemeindehaushaltsverordnung 2020.

je angef. 10 € 0,70 
je angef. 10 € 0,70 
fgfg

Zuständig